Das elektronische Aufzugwärtersystem
Im Zuge der ständigen Kostenreduzierung spielt auch der Aufzugwärter eine Rolle. Es bietet sich an, die Aufgaben des Aufzugwärters an das Wartungsunternehmen zu übertragen. Dazu sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Voraussetzungen zur Übernahme der Aufzugwärterfunktion durch das Wartungsunternehmen
Die Übernahme der Aufzugwärterfunktion mit Hilfe eines Fernüberwachungssystems erfolgt nach:
a) AufzV. Aufzugsverordnung in der Fassung vom 25.06.1998
b) TRA 007 Betrieb - Ausgabe Mai 1994
c) TRA 106 Leitsysteme für Fernnotrufe - Ausgabe Dezember 1995
d) TRA 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge Ausgabe Dez.1995
e) DIN EN 81-1 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen (Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge - August 1998)
f) DIN EN 81-2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen (Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge - August 1998)
g) DAA Beschluss 10/38 aus der Niederschrift der 38. Sitzung des DAA (Gesch.-Z.: DAA380/94N)
* Für die Einrichtung des technischen Systems zur Übernahme der Aufzugwärterfunktion gelten die Anforderungen, die an wesentliche Änderungen der Aufzugsanlage gestellt werden.
* Der Betreiber muss die ihm übertragene Pflicht, einen Aufzugwärter zu benennen, schriftlich an eine Aufzugswartungsfirma übertragen.
* Die Übernahme von Aufzugwärterfunktionen durch ein technisches System sind anzeige- und abnahmepflichtig.
* Alle erforderlichen Bescheinigungen und Zulassungen für die Komponenten müssen vorliegen.
* Jede Aufzugsanlage muss mit einem Telefonnotrufsystem ausgerüstet sein. Das Telefonnotrufsystem leitet selbständig und automatisch die Aufzugsnotrufe an eine externe Aufzugsnotrufzentrale weiter.
* Allgemeine Aufzugstörungen müssen von dem Fernüberwachungssystem erkannt und an eine WinMOS®300-Zentrale weitergeleitet werden.
* Verglaste Schacht- und Fahrkorbwände, Fahrkorbdecken und Türen mit Glaselementen, in oder an Aufzugsanlagen, die größer als die in der Niederschrift des DAA angegebenen Dimensionen sind, werden nicht berücksichtigt. Nach Zulassung geeigneter Überwachungsmittel können Glasflächen in die Kontrollen mit einbezogen werden.
* Der Ausfall des Fernüberwachungssystem, welches die Prüfungen des Aufzugwärters durchführt, muss spätestens nach einer Woche erkannt worden sein.
* Wird bei Erkennung eines Fehlerfalles die Aufzugsanlage durch das Fernüberwachungssystem stillgesetzt oder ausgeschaltet, muss dieses unverzüglich die WinMOS®300-Zentrale informieren.
* Der Betreiber der WinMOS®300-Zentrale prüft die Funktion des Systems regelmäßig und eigenverantwortlich. Entsprechende Prüfprotokolle werden dokumentiert und archiviert. Der Sachverständige kann bei der nächsten Prüfung die Dokumente verlangen (Aufbewahrungsfrist mindestens 2 Jahre).
* Die WinMOS®300-Zentrale, ist entsprechend TRA 106, 24 Stunden anrufbar.
* Die Zugänglichkeit der Aufzugsanlage und des Maschinenraumes bei Zwischenprüfungen gemäß §11 der AufzV ist durch das Deponieren des Maschinenraumschlüssels (z. B. auf der Kabinendecke) zu ermöglichen. Die genaue Vorgehensweise muss mit dem Betreiber der Aufzugsanlage abgestimmt werden. Am Schlüsselanhänger wird ein Hinweis angebracht, dass es sich um einen Aufzug mit einem elektronischen Aufzugwärter handelt. Weiterhin gibt es einen Hinweis auf eine an der Aufzugsteuerung hinterlegte Dokumentation, die beschreibt, welche Sondermaßnahmen durch den Sachverständigen bzw. durch das Wartungspersonal zu treffen sind.
* Die Kontrolle der Beleuchtungsverhältnisse vor den Schachtzugängen wird der Hausverwaltung übertragen.
* Die Adresse und Telefonnummer des Betreibers der WinMOS®300-Zentrale muss anstelle der Daten des Aufzugwärters, in der Kabine und im Hauptzugangsbereich gut sichtbar angebracht werden.
Ausführliche Informationen zu WinMOS®300 und eine Demoversion finden Sie auf einer eigenen Webseite unter www.WinMOS.de.