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Jugend = Zukunft
Um unserem Hause eine optimale Zukunft zu garantieren, bilden wir exzellente und herausragende Mitarbeiter aus.
In diesem Jahr beginnt erstmalig ein Azubi in einem technischen Beruf seine Ausbildung bei uns. Wir geben ihm die optimalen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Berufsleben.
Egal, ob im technischen oder kaufmännischen Bereich, unsere Azubis werden von kompetenten Ausbildern betreut und lernen bei uns Betriebsabläufe, den Kundenkontakt und alles, was zum Berufsleben dazu gehört von der Pieke auf.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind ausschließlich unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend. Einkaufsbedingungen unseres Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Soweit durch die Erfüllung eines Vertrages staatliche Exportvorschriften berührt werden, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt, dass uns etwa erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
- Der Besteller willigt ein, dass zur vertragsgemäßen Lieferung seine Daten bei uns gespeichert und verarbeitet werden. Wir sind verpflichtet, die Daten im Sinne des BDSG zu behandeln.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
II. Software
- Wenn wir nur Software liefern, so gilt diese vier Wochen nach vollständiger Übergabe aller Datenträger und Dokumentationen als abgenommen (§ 640 BGB).
- In unserer Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Unsere Software ist national und international urheberrechtlich geschützt. Wir behalten uns alle Rechte an den Daten oder einzelner Teile daraus vor,insbesondere das Recht der mechanischen oder elektronischen Vervielfältigung, der Vermietung, des Verleihs, der Veränderung, der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
- Der Besteller ist berechtigt, eine Kopie auf einem Einzel-Computer zu nutzen, eine Kopie zu Archivierungszwecken anzufertigen oder die Software auf die Festplatte seines Computers zu kopieren und die Original-Datenträger zu archivieren, die Software in einem Netzwerk einzusetzen, vorausgesetzt, dass er über eine lizenzierte Kopie der Software für jeden Computer verfügt, der über das Netzwerk auf die Software zugreifen kann.
- Jegliche Weiterverbreitung von Daten oder ihre Nutzung auf mehreren Rechnern bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die mit der Software gelieferte Dokumentation zu kopieren, die Software ganz oder teilweise zu verleihen, zu vermieten oder Unterlizenzen zu vergeben, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen, die Software zu ändern, zu übersetzen oder davon abgeleitete Produkte zu erstellen. Erhält der Besteller einen Austausch-Datenträger oder eine Upgrade-Version als Ersatz für eine frühere Version der Software, so ist er verpflichtet, alle Kopien früherer Versionen zu vernichten und dies auf Verlangen nachzuweisen oder schriftlich zu bestätigen.
- Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € für jeden Verstoß zu zahlen. Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
- Für Schäden, die aufgrund der Benutzung der Software oder der Unfähigkeit, die Software zu verwenden, entstehen, wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für indirekte Folge- oder ähnliche Schäden einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn oder Schäden aus dem Verlust von Daten. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist jedoch auf die Höhe des für die Software bezahlten Kaufpreises beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Ergänzend geltend die weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
- Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar rein netto ohne Abzug.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
- Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Sache erwirbt, sind sich der Besteller und wir darüber einig, dass der Besteller uns das Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einzugsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt, die Regelung unter IV 5.
- Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Fristen für Lieferungen und Abnahme; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und vollständig beliefert werden.
- Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht am Tag der Erklärung, dass die Lieferung versandtbereit ist, auf den Besteller über, bei Anlieferung durch Dritte - auch bei frachtfreier Lieferung - spätestens mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt.
- Soweit nach dem Gegenstand unserer Lieferung eine Abnahme erforderlich ist (vgl. Abschnitt II Nr. 1), bleiben die Vorschriften der §§ 644 ff BGB unberührt.
VII. Entgegennahme
- Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel; Gewährleistung; Verjährung von Ansprüchen
- Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen unabdingbar vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche, Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Sachmängel berechtigen nur in dem Umfang dazu, Zahlungen zurückzuhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Erweist sich, dass ein Sachmangel nicht gegeben war und die Mängelrüge deshalb zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen einschließlich Zinsen für die Dauer der zurückgehaltenen Zahlungen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit wir verpflichtet sind, die Kosten eines Rücktransports zu tragen, sind dem Besteller lediglich die tatsächlich abgerechneten Transportkosten zu erstatten und diese auch nur bis zur Höhe der üblichen Kosten.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die Regelung unter Nr. 8 entsprechend.
- Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt VIII Nr. 2 bestimmten Fristen wie folgt:
- Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Abschnitt XI.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 2 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen in Abschnitt VIII Nr. 4,5 und 9 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Abschnitt VIII entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung; Rücktritt des Lieferers und Schadenersatz
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- Ist die Möglichkeit weder von uns noch von dem Besteller zu vertreten, so steht uns eine Vergütung entsprechend der schon von uns geleisteter Arbeiten zu.
- Wir behalten uns vor, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit unzutreffende Angaben gemacht hat, weiter bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Soweit wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist der Besteller verpflichtet, uns als Schadenersatz wegen Nichterfüllung 25 % des Preises der Lieferung zu zahlen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
XI. Sonstige Schadenersatzansprüche; Verjährung von Ansprüchen
- Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen etwas anderes geregelt ist.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.
Bergisch Gladbach, den 16.05.2006